Schließen     Home in diesem Fenster

  Empirie und Methode in der Erforschung des "Dritten Reiches". Fallstudien zur Inhaltsanalyse, Typusbildung, Statistik, zu Interviews und Selbstzeugnissen. Raimond Reiter

Peter Lang Verlag. ISBN 3-631-36367-2.

  Der Bereich der NS-Forschung ist komplex, und dies ist einer der wesentlichen Gründe dafür, dass die Methodendiskussion wenig entwickelt ist. Zu unterschiedlich sind die empirischen Felder, die Arbeitsgegenstände, die fachspezifische Sicht der unterschiedlichen geistes- und sozialwissenschaftlichen Disziplinen, und nicht zuletzt die Ziele und grundlegenden Überzeugungen der Forschungstraditionen. Dennoch kann gezeigt werden, dass in bestimmten Bereichen empirische Dimensionen und Methoden in der NS-Forschung geordnet profiliert werden können, um Arbeitsergebnisse in ihrer Relevanz und Aussagekraft zu evaluieren.

Aus dem Inhalt: Die Inhaltsanalyse, die Typusbildung, Interviews, Statistiken und die analytisch-vergleichende Untersuchung von Selbstzeugnissen werden jeweils methodenkritisch betrachtet und anhand von Fallstudien in Einsatzmöglichkeit, Arbeitsweise und Aussagekraft geprüft.

Aus dem Alltag des Nationalsozialismus und einigen Gesetzen werden fünf Elemente einer nationalsozialistischen Amoral / Moral der totalen Herrschaft herausgestellt, um sie auf einen Typus der NS-Moralität zu untersuchen:

a) Der politisch-moralische Imperativ der Heimtücke.

Die Heimtücke wurde nach dem Gesetz gegen heimtückische Angriffe auf Staat und Partei und zum Schutz der Parteiuniformen vom 20.12. 1934 geahndet.

b) Der politisch-moralische Imperativ des verbotenen Umganges.

Die gesetzliche Handhabe für die Verfolgung des verbotenen Umgangs war die Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25. November 1939.

c) Der politisch-moralische Imperativ des gesunden Volksempfindens.

Die entsprechende rechtliche Formulierung fin¬det sich 1939 in der Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes. Danach stand der Umgang mit Kriegsgefan-genen unter Strafe, wenn er das gesunde Volksempfinden gröblich verletzt.

d) Der politisch-moralische Imperativ der Ehre / des Ehrenschutzes.

Die Ehre des Volksgenossen wurde insbesondere geregelt in der sozialen Ehrengerichtsbarkeit nach dem sogenannten Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit (AOG) von 1934.

e) Denunziationen.

Ein Gesetz zur Denunziation gab es nicht. Allerdings einen Entwurf dazu aus dem Jahre 1939 in Form der Verordnung über den Volksmeldedienst.

Schließen     Seite drucken     Impressum